Erforderlich ist jedoch eine tatschliche Benutzung im geschftlichen Verkehr, Priorität zu dem gegenüberstehenden Zeichen und ein über die reine Adressfunktion hinausgehende Herkunfts- bzw. kennzeichnende Funktion
Die prioritätsbegründende Benutzung und damit der Schutz eines Unternehmenskennzeichens beginnt i.d.R. mit der Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister
Die Verwendung von Adwords in Google-Werbeanzeigen ist jedenfalls dann erlaubt, wenn für den Verbraucher auf Grund einer deutlichen Trennung und Abgrenzung der Anzeige in einem Werbeblock zur normalen Google Trefferliste erkennbar ist, dass (wirtschaftliche) Beziehungen zwischen dem Werbenden und der Marke bzw. dem Markeninhaber nicht bestehen.