Kurzkommentar

Kennzeichenrecht kann auch an Domain entstehen - BGH Urteil vom 14. Mai 2009 I ZR 231/06 "airdsl":

Es besteht kein eigenständiges Domainkennzeichenrecht. Es ist jedoch anerkannt, dass ein Kennzeichenrecht wegen der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Markenrechts auch an einer Domain entstehen kann. Erforderlich für einen Kennzeichenschutz einer Domain ist jedoch eine tatsächliche Benutzung im geschäftlichen Verkehr, Priorität zu dem gegenüberstehenden Zeichen und ein über die reine Adressfunktion hinausgehende Herkunfts- bzw. kennzeichnende Funktion (sowie natürlich Unterscheidungskraft). Dreh- und Angelpunkt der kennzeichnenden Funktion einer Internetdomain ist der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr. Der BGH stellt klar, dass weder die Registrierung einer Domain als solches, noch die Ankündigung eines Internetauftritts eine ausreichende und nach außen tretende Benutzung im geschftlichen Verkehr darstellen. Auch ein Werktitelschutz kann grundstzlich erst mit Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen (Werk-)Titels entstehen. Wird die Domain jedoch aktiv genutzt, indem die Adresse zu einer aktiven und im Verkehr verwendeten Homepage führt, liegt nicht nur eine Benutzung im geschftlichen Verkehr vor, sondern der Domain kommt regelmäßig auch eine kennzeichnende und über die reine Adressfunktion hinausgehende Funktion zu. Dies soll auch dann in Betracht kommen, wenn lediglich eine Weiterleitung zu einer unter anderem Domainnamen abrufbaren aktiven Internetseite erfolgt.

Unternehmenskennzeichen - BGH Urteil vom 13. Mrz 2008 I ZR 151/05 "Metrosex"

Für die Prioritt des Unternehmenskennzeichens (im Gegensatz zur Domain) kommt es nicht auf die tatsächliche Benutzung im geschäftlichen Verkehr an. Vielmehr gilt die Anmeldung oder Eintragung zum Handelsregister schon als ausreichende und die Priorität begründende Benutzung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechtsträger im Zeitpunkt der Anmeldung oder Eintragung besteht; dies dürfte auch bei der Vor-GmbH bzw. GmbH i.Gr. bereits der Fall sein.

Google Adwords - BGH Urteil vom 27. Juni 2013 I ZR 53/12 "Fleurop"

Der Betreiber einer Internetseite begeht mit der Auswahl bzw. Buchung eines mit einer (bekannten) Marke verwechselbar ähnlichen oder identischen Schlüsselwortes jedenfalls dann keine Markenverletzung, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Diese Trennung muss aber für jeden leicht erkennbar sein. Das dürfte jedenfalls bei den neben der Trefferliste aufgeführten und als solche bezeichneten Werbeanzeigen gegeben sein. Liegt jedoch für den angesprochenen Verkehr aufgrund eines ihm bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Dritten um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handelt, ist die Herkunftsfunktion der Marke bereits dann beeinträchtigt, wenn in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Dritten hingewiesen wird. Fraglich und vom BGH bislang nicht entschieden ist, ob die leichte Erkennbarkeit auch bei über der Trefferliste aufgeführten Anzeigen gegeben ist. Dies könnte zumindest auf Grund der Positionierung direkt über den Anzeigen und der damit verbundenen räumlichen Nähe problematisch sein.

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© Rechtsanwalt Christian Flügge